Beitragsbemessungsgrenze steigt auch 2021
Ab Januar 2021 gelten wieder neue Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Rentenversicherung, wie die Bundesregierung mitteilt. Diese werden jedes Jahr an die Lohnentwicklung angepasst. Da sich 2019 die Wirtschaft noch gut entwickelt hatte - der Corona-Lockdown war da noch nicht abzusehen - steigen auch diese Werte erneut wieder an.
Für sozialversicherte Gutverdiener sind das schlechte Nachrichten: Sie werden sich auf steigende Beiträge einstellen müssen. Denn die Beitragsbemessungsgrenze gibt die Höhe des Einkommens an, bis zu der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. Für Einkommen oberhalb dieser Grenze werden keine Beiträge fällig.
Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird von derzeit 4.687,50 Euro auf 4.837,50 Euro im Monat angehoben. Im Jahr 2021 liegt sie somit bei 58.050 Euro. Für die gesetzliche Pflegeversicherung gelten die gleichen Werte.
Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze hat direkten Einfluss auf die betriebliche Altersversorgung, wie die Versicherungswirtschaft berichtet. Arbeitnehmer können von ihrem Bruttogehalt per Entgeltumwandlung bis zu acht Prozent der jeweils aktuellen BBG steuerfrei und vier Prozent sozialabgabenfrei zur Investition in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds nutzen.
Für höhere Lohnnebenkosten sorgt auch die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Hier gibt es für die neuen und alten Bundesländer unterschiedliche Werte. Die BBG West wird 2021 auf 7.100 Euro festgesetzt, jährlich sind dies 85.200 Euro. In Ostdeutschland gilt im kommenden Jahr die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 6.700 Euro beziehungsweise jährlich 80.400 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt diese Einkommensgrenze auf 8.700 Euro in den alten und 8.250 Euro in den neuen Ländern.