Versicherungsschutz besteht bei fahrlässigen Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die von allen versicherten Personen im privaten Bereich gegenüber anderen Personen verursacht werden.
Versichert sind Sie auch als Mieter bzw. Eigentümer von Wohnungen ode r als Bauherr kleinerer Bauvorhaben.
- zerschossenen und eingeschlagenen Fenstern und Türen oder anderen beschädigten Glasartikeln, z. B. Geschirr.
- Brandlöcher in Teppichen oder Couchgarnituren
- durch Wasch- oder Spülmaschinen verursachte Schäden beim Untermieter
- durch die Teilnahme am Straßenverkehr als Fußgänger oder Fahrradfahrer verursachten Schäden - als Autofahrer braucht man eine extra Kfz-Haftpflicht
- von Haushaltsangestellten verursachte Schäden
- Unfälle durch den Gebrauch von Schusswaffen aber keine Jagdunfälle
Versicherungsschutz besteht auch bei einem Aufenthalt im Ausland. Die Gesellschaften begrenzen dabei die Dauer des Aufenthaltes in der Regel für ein Jahr, innerhalb der EU auch länger.
Bei Risikosportarten wie Boxen, Wasser-, Jagd- oder Motorsport müssen Sie sich allerdings gesondert versichern.
Das gleiche gilt für das Halten größerer Tier (Pferde, Hunde etc.). Auch hier muss eine extra Versicherung abgeschlossen werden, da die Privathaftpflicht nur kleinere Haustiere berücksichtigt.
- Verlust von fremden Privatschlüsseln und Schlüsseln für zentrale Schließanlagen
- Allmählichkeitsschäden durch Rauch oder Feuchtigkeit im Laufe der Zeit
- Mietsachschäden wie kaputte Sanitärobjekte usw.
- selbstgenutzte Ferienwohnung/Ferienhäuser im Ausland
- Vermietung von Eigentumswohnungen
- Benutzung eines Windsurfbretts
- Deliktunfähigkeit von Kindern
- Tätigkeit als Tagesmutter bei Betreuung fremder Kinder
Als Besitzer bzw. Nutzer von Öltanks zur Hausversorgung ist es oberste Priorität, das Gewässerschadenrisiko in der Privathaftpflicht mit einzuschließen. Einige Gesellschaften bieten diese Versicherung auch einzeln an.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entsprechenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, der gegen ein dem Schutz eines anderen, bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.